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Mit dem Rad in die Innenstadt?
Danke, falls Sie sich für diese umweltfreundliche, leise und platzsparende Mobilitätsform entscheiden.
Passieren Sie bei Ihrer Fahrt durch die Innenstadt eine Fußgängerzone, so gilt:
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Verkehrs-Zeichen 242 (Fußgängerzone): hier dürfen nur Fußgänger unterwegs sein.
Wird dieses Fußgängerzonen-Schild jedoch um das Zusatz-Zeichen „Rad frei“ ergänzt, so dürfen sie einfahren. Doch bitte beherzigen Sie dabei unbedingt: |
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Vorrang: Fußgänger vor dem Fahrrad | |
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Tempolimit: Schrittgeschwindigkeit | |
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örtliche und zeitliche Regelungen beachten, ggf. schieben | |
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Ausreichend Abstand zu Passanten halten | |
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Rücksichtsvoll fahren: bes. bei Kindern, Senioren und mobilitätseingeschränkten Menschen |
Geben Sie Fußgängern das Gefühl, von Ihnen weiträumig und rücksichtsvoll umfahren zu werden – auch wenn Sie Ihr Fahrrad gut beherrschen.
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Häufig ist die Befahrbarkeit der Fußgängerzone entweder räumlich auf einen bestimmten Bereich – oder auch zeitlich eingeschränkt, z.B. auf die Zeiten nach Ladenschluss sowie die morgendlichen Lieferzeiten. Wichtig ist, dass diese Regelungen von allen eingehalten werden, damit Fußgänger ihren Schutzraum auch wirklich entspannt genießen können.
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Zu Fuß in der Stadt unterwegs?
Dann wollen Sie sicher ungestört bummeln oder Dinge erledigen. Ein guter Radfahrer wird dabei Rücksicht auf Sie nehmen.
Beherzigen auch Sie: Ein höfliches und freundliches Miteinander aller trägt zu einer guten Atmosphäre bei.